Neuregelung der Lenk- und Ruhezeiten zum 11. April 2007  

Bekanntlich ändern sich die Lenk- und Ruhezeiten für den nationalen und den Gelegenheitsverkehr innerhalb der EU zum  

11. April 2007.  

Nachfolgend erhalten Sie einen Vergleich der jetzigen und der neuen Regelungen.

  VO (EWG) Nr. 3820/85AETR VO (EG) Nr. 561/2006
Lenkzeit
-  täglich
 
9 Std., 2 x wöchentlich 10 Std.
 
9 Std., 2 x wöchentlich 10 Std.
-  Woche ./. 56 Std.
-  Doppelwoche 90 Std. 90 Std.
-  max. ununterbrochene Lenkzeit 4,5 Std. 4,5 Std.
-  Dauer Lenkzeitunterbrechung 45 Min. oder Teilunterbrechungen
von mind. 15 Min.
45 Min.oder 2 Teilunterbrechungen:
erste mind. 15 Min.
zweite mind. 30 Min.
     

Tagesruhezeit
-  Einfahrerbesatzung

Bezugszeitraum 24 Std.


11 Std.
Verkürzung bis auf 9 Std. (3 x wöchentl. zulässig mitAusgleich bis Ende der folgenden Woche)

Unterbrochene Ruhezeit12 Std. bei Aufteilung in 2-3 Abschnitten, davon 1 Abschnitt
mind. 8 Std.


11 Std.
Verkürzung bis auf 9 Std. (3 x wöchentl. ohne Ausgleich)

Unterbrochene Ruhezeit12 Std. bei Aufteilung in 2 Abschnitte, davon der erste
mind. 3 Std. und der
zweite mind. 9 Std.

- Mehrfahrerbesatzung

Bezugszeitraum 30 Std.

8 Std. 9 Std.
     
Wochenruhezeit 45 Std. 45 Std.
Verkürzung auf 36 Std. Heimatort oder auf 24 Std. außerhalb mit Ausgleich bis zum Endeder folgenden 3. Woche generell 24 Std. mit Ausgleich bis zum Ende der folgenden 3. Woche
Gewährung nach spätestens 12 Tagen nach spätestens 6 Tagen = 144 Std.

Zu den gravierendsten Änderungen weisen wir auf Folgendes hin:  

a) Lenkzeit
Neu ist die Begrenzung der Lenkzeit in der Woche auf 56 Stunden.  

b) Lenkzeitunterbrechung
Bei den Teilunterbrechungen muss die erste Teilunterbrechung mind. 15 Min. und die zweite mind. 30 Minuten betragen.  

c) Tagesruhezeit
Die verkürzte Tagesruhezeit muss nicht mehr ausgeglichen werden.  
Die unterbrochene Ruhezeit kann nur noch in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Der erste muss mind. 3 Std. und der zweite mind. 9 Std. betragen.  
Bei der Mehrfahrerbesatzung beträgt die Tagesruhezeit 9 Std.  

d) Wochenruhezeit
Eine Wochenruhezeit muss nach spätestens 6 Tagen (144 Std.) seit der letzten Wochenruhezeit gewährt werden. Die Wochenruhezeit kann auch zu Hause auf 24 Std. verkürzt werden. Nur jede zweite Wochenruhezeit kann verkürzt werden. Bei 24 Std. handelt es sich nicht um einen Kalendertag. Eine Wochenruhezeit von 24 Std. könnte z. B. am Donnerstag um 15.00 Uhr beginnen. Wenn der Fahrer am Freitag um 15.00 Uhr die Fahrt fortsetzt, dann hat er seine verkürzte Wochenruhezeit gehabt.  

e) Geltungsbereich
Die neue EU-VO Nr. 516/2006 gilt für den nationalen Gelegenheitsverkehr sowie für Fahrten innerhalb der EU. Bei Fahrten in oder durch AETR-Länder (Transit) gilt für die gesamte Strecke - also auch in Deutschland - die AETR-Regelung, die den jetzigen Regelungen der VO (EWG) Nr. 3820/85 entspricht.  

Folgende Länder gehören zum AETR:
Andorra, Aserbeidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kasachstan, Kroatien, Moldawien, Rumänien, Russland, Turkmenistan, Ukraine und Weißrussland.  

 
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